Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 09/2018

I.               Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen liegen allen Anboten, Auftragsbestätigungen und Kaufverträgen der Firma INOWA zugrunde.

2. 
Aufträge sowie mündliche, telefonische oder telegrafische Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung rechtsverbindlich.

3. Gegenteilige Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen haben keine Geltung, sondern sind einvernehmlich aufgehoben, auch wenn ihnen seitens der Firma INOWA nicht ausdrücklich widersprochen wird.

4. Die Angebote gelten nur für umgehende Zusage und sind stets unverbindlich.

5. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung der Firma INOWA zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferanten der Firma INOWA.

II.              Preise

1. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart, als Nettopreise ab Auslieferungslager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Spesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die Kalkulation der Preise erfolgt zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preis. Ändern sich während der Laufzeit von Lieferverträgen die Kostenfaktoren (Material, Löhne, Steuern, soziale Leistungen usw.) behält sich die Firma INOWA eine Preisanpassung vor.

2. Preisgarantien werden nur zeitlich befristet abgegeben; nach Zeitablauf ist die Firma INOWA jedenfalls berechtigt, Preiserhöhungen von bis zu maximal 10 % durchzuführen.

III.)             Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht gemäß schriftlicher Vereinbarung andere Zahlungstermine gelten, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so ist die Firma INOWA berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat ab Fälligkeitsdatum sowie Mahn- und Inkassokosten (Kosten der anwaltlichen Intervention) zu berechnen.

2. Sollte eine Deckungszusage, durch die von der Firma INOWA gewählte Warenkreditversicherung, nicht oder nur teilweise zugesagt werden gelten folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart:
50% Anzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung netto
40% vor Auslieferung der Ware binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung netto
10% nach Erhalt der Ware binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung netto

3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber nicht an Erfüllungs Statt angenommen, wobei jeder Skonto ausgeschlossen ist. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Firma INOWA kann alle angebotenen Zahlungen in Scheck oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4. Der Käufer ist verpflichtet, die durch die Nichterfüllung seiner Vertragspflicht aufgelaufenen Spesen, insbesondere Kosten anwaltlicher Intervention sofort nach deren Entstehen und Bekanntgabe zu bezahlen. Geleistete Zahlungen sind zuerst auf Verzugszinsen und Spesen dann auf das Kapital anzurechnen.

5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers gegen Forderungen der Firma INOWA, ein Zurückbehaltungsrecht oder die Berechtigung, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von der Firma INOWA nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten, ist ausgeschlossen.

6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, gehen seine Wechsel oder Schecks zu Protest oder wird nach Abschluss des Liefervertrages bekannt, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers ungünstig sind oder sich verschlechtern, ist die Firma INOWA, ohne dass dem Käufer deshalb ein Rücktrittsrecht zusteht, ohne weiteres berechtigt, die sofortige Barzahlung aller offenen Rechnungen oder die Herausgabe der gelieferten Waren, ferner für noch zu liefernde Waren Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern. Kommt der Käufer einer solchen Verpflichtung nicht nach, steht der Firma INOWA das Recht zu, ohne Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, oder unter Berechnung der Aufwendungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins tritt Terminverlust ein und der gesamte aushaftende Rest wird ohne Rücksicht auf getroffene Zahlungsvereinbarungen sofort fällig.

IV.             Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma INOWA.
Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist. Die Kosten trägt der Besteller.

2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Vorliegen rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die angegebenen Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich.

3. Fälle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Materialmängel sowie alle anderen Umstände, welche die Ausführung übernommener Aufträge durch die Firma INOWA oder ihrer Unterlieferanten wesentlich beeinträchtigen oder ganz unmöglich machen, berechtigen sie, unter Ausschluss etwaiger Ansprüche des Käufers, auf Schadenersatz oder Vertragsaufhebung, je nach Sachlage den Lieferumfang herabzusetzen, den Liefertermin hinauszuschieben, oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.

4. Die Firma INOWA ist berechtigt, Lieferungen auch durch Unterlieferanten durchführen zu lassen und zu berechnen.

5. Im Falle des Leistungsverzuges der Firma INOWA oder einer von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; der Käufer ist auch nicht berechtigt, vom Kauf zurückzutreten.

6. Bestellte Waren sind vom Käufer mangels anderweitiger Vereinbarungen sofort nach Fertigstellung zum Liefertermin abzunehmen. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellten bzw. avisierten Waren nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an,
a)      so kann die Firma INOWA entweder Erfüllung und allenfalls Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder
b)      vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückgetreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, oder
c)      die Erfüllung des Vertrages sowie Leistung einer 30%-igen Akontozahlung verlangen.

7. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung und zu Lasten des Käufers.

8. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der Firma INOWA, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Sollte 6 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin der Versand weiterhin verzögern so ist die Firma INOWA berechtigt eine Einlagerungsgebühr von EUR 20,-- pro Kalendertag in Rechnung zu stellen. Eine Gewähr für die Wahl der billigsten Versandart wird nicht übernommen.
Teillieferungen sind zulässig.

9. Alle Rücksendungen, auch die aufgrund von Beanstandungen, gehen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.

V.              Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma INOWA, bis der Käufer sämtliche bereits entstandenen und zukünftig noch entstehende Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung vollständig bezahlt hat, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher Nebenforderungen, gegebenenfalls bis zur Einlösung des Schecks, Kunden- oder Eigenwechsel; bei laufender Rechnung bis zum vollständigen Kontoausgleich. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann, wenn der von der Firma INOWA gelieferte Gegenstand mit einem Gebäude fest verbunden wird. In diesem Fall verpflichtet sich der Käufer, dafür Sorge zu tragen, daß die gelieferte Ware nicht Zubehör zur Liegenschaft wird.

2. Die Firma INOWA ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherungen nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die Firma INOWA unverzüglich davon zu benachrichtigen. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht der Firma INOWA jedem Dritten gegenüber geltend zu machen. Die Kosten etwaiger Interventionen gehen zu Lasten des Käufers.

4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.

5. Der Käufer tritt schon jetzt seine zukünftigen Forderungen und Nebenrechte gegen Dritte aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware der Firma INOWA unwiderruflich ab. Weiters verpflichtet sich der Besteller, die seinerseits unter Eigentumsvorbehalt gekauften Waren nur in der Weise weiter zu übereignen, dass der Lieferant Vorbehaltseigentümer bleibt.

VI.             Gewährleistung

1. Die Firma INOWA verpflichtet sich, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Vorliegen eines die Gebrauchsfähigkeit des Gebrauchsgegenstandes beeinträchtigenden Mangels, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht, Gewähr zu leisten:
a) Die Gewährleistungsverpflichtung der Firma INOWA besteht für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Übergabe.
b) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung von Verschleißteilen, fehlerhafte nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, mangelhafte Wartung, starke Verschmutzung und fehlender Witterungsschutz.
c) Der Käufer kann Gewährleistung nur dann verlangen, wenn er der Firma INOWA die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich anzeigt. Eine (fern-)mündliche Verständigung allein genügt nicht.
d) Die Firma INOWA kann die angezeigten Mängel, für die Gewährleistung besteht, nach ihrer Wahl an Ort und Stelle nachbessern, die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung frachtfrei zurücksenden lassen, die mangelhafte Ware oder mangelhaften Teile ersetzen. Der Austausch von Teilen oder Instandsetzung führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Die ausgetauschten Ersatzteile gehen in das Eigentum der Firma INOWA über, die Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen.

2. Durch seitens des Bestellers oder Dritten ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Werden Maschinen und Geräte über ausdrücklichen Wunsch des Käufers ohne Schutzvorrichtungen bezogen, so ist der Verkäufer von jeglicher Haftung befreit.

3. Für nicht von der Firma INOWA hergestellte Zubehörteile tritt diese unter Ausschluss jeglicher Haftung sämtliche Ansprüche, die ihr gegen die Unterlieferanten zustehen, an den Käufer ab.

4. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Firma INOWA haftet – soweit gesetzlich zulässig – nicht für sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere auch nicht – soweit dies abdingbar ist – nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche durch einen Fehler der Ware (Produkt) entstanden sind. Ausdrücklich wird ein Rückgriffs- oder Ersatzanspruch vom Käufer aufgrund eines allenfalls geleisteten Schadenersatzes gegenüber der Firma INOWA ausgeschlossen.

5. Weiters wird jede Haftung der Firma INOWA allgemein für durch Fahrlässigkeit entstandene Schäden inkl. mittelbarer Schäden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Firma INOWA haftet für Schäden im Rahmen der Gewährleistung nur bis zur Höhe des gemeinen Werts des Kaufgegenstandes.

6. Die Firma INOWA leistet für die Eignung des Kaufgegenstandes dahingehend Gewähr, dass er im Sinne der Bestimmungen und Vorschriften des Produzenten verwendbar ist. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kaufgegenstand bestimmungsgemäß und entsprechend der mitgelieferten Anleitung gebraucht wird. Weiters übernimmt der die Verpflichtung, alle Personen, denen er eine Gebrauchnahme des Produktes ermöglicht oder an die er das Produkt weiterverkauft, vollständig über die ihm ausgefolgten und ihm zur Kenntnis gebrachten Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Warnungen vor Betriebsgefahren zu informieren und eine solche Verpflichtung an seine Käufer zu überbinden.

VII.             Datenschutz

Der Besteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von der Firma INOWA verarbeitet werden.

VIII.            Gerichtsstand

1. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers in 4614 Marchtrenk als vereinbart, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort zu erfolgen hat.

2. Für sämtliche Vertragsbeziehungen der Vertragsteile gilt österreichisches bzw. deutsches Recht.